Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tischlerei Lerchbaumer e.U.
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden.
2. Verbrauchergeschäfte
Verbrauchergeschäft im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist
ein Rechtsgeschäft mit einem Kunden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb
seines Unternehmens gehört. (§1KSchG)
3. Abweichende Bedingungen
Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein
Verbrauchergeschäft handelt, müssen vom schriftlichen Vertragsinhalt
abweichende Bedingungen (Vertragsbestandteile) in schriftlicher Form,
zumindest jedoch in Form schriftlicher Auftragsbestätigungen vorliegen, um
rechtswirksam zu sein.
4. Zusagen von Mitarbeitern
Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz
Zusagen von Mitarbeitern unseres Unternehmens binden können, wird im
Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht,
dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist, von diesen
Bedingungen abweichende Zusagen zu machen.
5. Kostenvoranschläge
Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein
Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde,
ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und
entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme
in Abzug gebracht. Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich
und unentgeltlich.
6. Geistiges Eigentum
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte,
Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres
Unternehmens. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen
Zustimmung unseres Unternehmens. Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung
ist unser Unternehmen zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von
15 Prozent der Voranschlagssumme berechtigt.
7. Offerte
Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein
Verbrauchergeschäft handelt, sind Offerte nur dann verbindlich, wenn sie
schriftlich sind.
8. Annahme des Offertes
Ein Vertrag kommt mit Annahme des Offertes durch den Kunden zustande.
Die Annahme eines von unserem Unternehmen erstellten Offertes ist
grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein
Verbrauchergeschäft handelt, bedürfen Abweichungen hievon der Schriftform.
Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des Auftrages sind in der
Auftragsbestätigung festzulegen.
9. Rücktrittsrecht
Ein Kunde kann nur dann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag
zurücktreten, wenn
- es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um ein Verbrauchergeschäft
handelt,
- der Kunde seine Vertragserklärung weder in den von unserem
Unternehmen für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen
noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt
benützten Stand abgegeben hat,
- der Kunde nicht selbst die geschäftliche Verbindung zweck Schließung
dieses Vertrages angebahnt hat, und
- dem Zustandekommen dieses Vertrages keine Besprechungen
vorangegangen sind.
Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder
danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der
Ausfolgung einer Urkunde an den Kunden, die zumindest den Namen und
die Anschrift unseres Unternehmens sowie eine Belehrung über das
Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des
Vertrages zu laufen. Wurde der Kunde nicht schriftlich über sein
Rücktrittsrecht informiert, so erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen
Monat nach der vollständigen Vertragserfüllung durch beide
Vertragspartner.
Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.
10. Stornogebühren
Bei einem Storno des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, unbeschadet
der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Entgeltes,
Entschädigung bzw. Schadenersatzes eine Stornogebühr von 20 Prozent bei
Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 50 Prozent der
Auftragssumme zu verlangen, soferne kein rechtzeitiger schriftlicher
Vertragsrücktritt nach Punkt 9. bzw. § 3 KSchG vorliegt.
11. Preisänderungen
Mit den angegebenen Preisen bleibt unser Unternehmen dem Kunden zwei
Monate lang ab Vertragsabschluss bzw. ab Offertannahme im Wort
(ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen
zwischen Vertragsabschluss und Lieferungsausführung mehr als zwei Monate,
so ist unser Unternehmen berechtigt, zwischenzeitig eingetretene
Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im
Tischlerhandwerk oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige
Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten,
Finanzierung etc. erfolgten, entsprechend zu überwälzen. Im Gegenzug
werden Preissenkungen dieser Faktoren an den Kunden weitergegeben.
12. Vom Kunden beigestellte Waren
Unser Unternehmen ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material
einen Betrag von 10 Prozent des eigenen Verkaufspreises oder jenes
Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.
13. Kostenerhöhungen
Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet;
auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres
Unternehmens liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei
Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw.
Kostenerhöhungen mit mehr als 10 Prozent des Auftragswertes ergeben, so
wird unser Unternehmen den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der
Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der
unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht
akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in
Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
14. Reparaturen
Unser Unternehmen hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer
Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich
auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der
Durchführung der Reparatur und ohne dass dies unserem Unternehmen
aufgrund dessen Fachwissens bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass die
Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen dies
dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis
dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch
noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu
bezahlen.
15. Holzarten
Bautischlerarbeiten sind in Fichte bzw. Tanne oder Kiefer zu verstehen, wenn
nicht andere Holzarten vereinbart werden.
16. Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistungen bzw. Abweichungen sind
dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind.
Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte
Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und
Struktur u.ä.
17. Maßangaben durch den Kunden
Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet
er für deren Richtigkeit, soferne nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder
sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich ein Plan, eine
Maßangabe oder Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat unser
Unternehmen den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um
entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten
treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist
ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
18. Montage
Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage
bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird, wenn nichts anderes
vereinbart wurde, nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte
Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten
sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu
bezahlen.
19. Mitwirkungspflicht des Kunden
Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald
der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind,
nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen
Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und Versetzten von Tür- und
Fensterstöcken u.ä., eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche
Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich
als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche
Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Der Tischler ist nicht
berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen,
vorzunehmen (z.B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu
berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen).
20. Verkehr mit Behörden und Dritten
Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von
Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.
21. Erfüllungsort
Soferne kein bestimmter Lieferort vereinbart ist (siehe z.B. Punkt 22.), ist der
Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens. Bei Verbrauchergeschäften wird
damit kein eigener Gerichtsstand begründet.
22. Versendung
Falls eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, der Kunde aber die Beförderung
des vertragsgegenständlichen Werks in seinem Namen und an seine
Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die Beförderungsart zu
bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Bahn,
Post, Spediteur oder mit einem Frächter anzunehmen. Unser Unternehmen
hat ab Übergabe an Letztere seine Lieferverpflichtung entsprochen und hat,
sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein
Verbrauchergeschäft handelt, Gewährleistungsverpflichtungen nur noch am
Ort der Übergabe an den Beförderer zu erbringen.
23. Liefertermine, Annahmeverzug
Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die
bedungenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage
vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche
Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunden zu diesem Termin nicht anwesend
oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden
Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gerät der Kunden in
Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten, wie z.B.
Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu
Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferung.
24. Teillieferungen
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht
Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.
25. Lieferverzug
Wird ein vereinbarter Liefertermin von unserem Unternehmen um mehr als
zwei Wochen überschritten, so hat der Kunde unserem Unternehmen eine
angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde
kann erst nach Ablauf dieser Nachfrist schriftlich vom Vertrag zurücktreten.
Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können
nur dann geltend gemacht werden, falls bei unserem Unternehmen zumindest
grobes Verschulden vorlag.
26. Gefahrenübergang
Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der
Erfüllung auf den Kunden über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der
Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der Nachricht der
Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist von höchstens
zwei Wochen, in den anderen Fällen der Übergang der Verfügungsmacht.
27. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum unseres Unternehmens. Bei auch nur teilweisem Zahlungsverzug
des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, die in seinem
Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass
dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.
28. Verfügung und Zugriff auf Vorbehaltseigentum
Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über
das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung unseres Unternehmens untersagt.
Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige
gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind unserem Unternehmen
sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff
zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat unser
Unternehmen schad- und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter
verursacht hat.
29. Versicherung von Vorbehaltseigentum
Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über € 5.000,00 und einem
Zahlungsziel von mehr als 50 Tagen ist der Kunde für die Dauer des
Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in Höhe des
Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die
zukünftigen Ansprüche gegen den Versicherer sind bereits jetzt an unser
Unternehmen abgetreten.
30. Zahlungsziel
30 Prozent der Auftragssumme sind bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig;
eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu
laufen. Weitere 30 Prozent der Auftragssumme sind bei Anlieferung fällig.
Falls der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, ist unser Unternehmen
berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung
und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen
fällig.
31. Zahlungsverweigerung
Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn unser
Unternehmen die Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht hat oder ihre
Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden zur
Zeit der Vertragsschließung nicht bekannt waren, bzw. nicht bekannt sein
mussten, gefährdet ist. Bietet aber unser Unternehmen eine ausreichende
Sicherstellung, so ist auch in diesen Fällen die Zahlung uneingeschränkt zu
den vereinbarten Terminen zu leisten. Soferne es ich bei dem
zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt,
berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nur die Zurückhaltung eines
verhältnismäßigen Teiles des Rechnungsbetrages.
32. Zahlung
Die Zahlung hat grundsätzlich bar, ohne Abzug, zu erfolgen. Bei Zahlung mit
Wechsel, Scheck und Ähnlichem wird die Forderung unseres Unternehmens
erst mit deren Einlösung getilgt; gewöhnliche Bankspesen gehen zu Lasten
des Kunden.
33. Mahn- und Inkassospesen
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen
Verpflichtungen unserem Unternehmen die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzten,
soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung
stehen. Im speziellen verpflichtet sich der Kunde, pro erfolgter Mahnung einen
Betrag von € 5,00 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im
Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 50,00 zu bezahlen, wenn diese
Beträge in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung
stehen.
34. Verzugszinsen
Bei – auch unverschuldetem – Zahlungsverzug wird als Ersatz für die
unserem Unternehmen auflaufenden Kreditspesen vorbehaltlich der
Geltendmachung eines allfälligen darüber hinaus gehenden Schadens ein
Zinssatz von 12 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank berechnet.
35. Widmung von Zahlungen
Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf allfällige Kosten (insbesondere
gemäß Punkt 33.), dann auf Zinsen (insbesondere gemäß Punkt 34.) und
schließlich auf die Hauptforderung angerechnet.
36. Terminverlust
Kommt der Kunde seinen Zahlungen und Versicherungspflichten nicht nach,
stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder
Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig. Bei
Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn unser Unternehmen selbst seine
Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des
Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie unser Unternehmen
den Kunden unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer
Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
37. Aufrechnung von Gegenforderungen
Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen unseres
Unternehmens nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung in einem
rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, von unserem
Unternehmen anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt wurde, oder im
Falle der Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
38. Gewährleistung
Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, gelten folgende Abweichungen gegenüber den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen:
- Festgestellte oder festellbare Mängel sind unverzüglich unserem
Unternehmen anzuzeigen, andernfalls Gewährleistungs- und die anderen
in § 377 UGB genannten Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden
können.
- Sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderen als unserem
Unternehmen verändert worden, es sei denn, bei Notreparaturen oder bei
Verzug unseres Unternehmens mit der Verbesserung, so sind die
Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate für bewegliche Sachen und
18 Monate für unbewegliche.
- Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat entgegen der
Vermutungsregel des § 924 ABGB der Kunde zu beweisen.
- Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch
der Sache.
39. Verschleißteile
Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Lebensdauer.
40. Eigenschaften des Liefergegenstandes
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um kein
Verbrauchergeschäft handelt, gilt als vereinbart, dass der Liefergegenstand
nur jene Sicherheit bietet, die auf Grund von Ö-Normen,
Bedienungsanleitungen, Vorschriften über die Behandlung des
Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs-oder Pflegeanleitung) und erforderliche
Wartung, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen,
und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
41. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch
Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu
vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend
sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und
Austausch bzw. macht die unmöglich, so ist für jeden weiteren
Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten.
42. Haftung für Schäden
Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden
oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese
Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer
Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde.
43. Adressänderungen
Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich
mitzuteilen. Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse
für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt der säumige
Teil.
44. Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese allgemeinen
Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, wird als Gerichtsstand das
zuständige Gericht für den (Haupt-) Sitz unseres Unternehmens vereinbart.
Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, sofern der Kunde zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses im Sprengel dieses Gerichtes seinen Wohnsitz, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort hatte.
45. Salvatorische Klausel
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden
„Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Tischlerei Lerchbaumer e.U.“
behalten alle anderen ihre Gültigkeit.